§ 1

Der Verein heißt Bönnsche Räuber und hat seinen Sitz im linksrheinischen Bonn. Wegen der unendlichen Bürokratie wurde bisher davon Abstand genommen, den Verein in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2

Zweck des Vereins Bönnsche Räuber ist die Förderung des zeitgemäßen Feierns des rheinischen Karnevals.

§ 3

Aufgenommen werden Personen, die sich dem rheinischen Karneval verbunden fühlen. Doch kann der Verein bei einfacher Mehrheit den Beitritt eines potentiellen Mitgliedes ablehnen wie auch einen Aufnahmestopp verfügen.

§ 4

(1) Der Austritt aus dem Verein ist bis zum 11.11. für die folgende Session möglich. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dies ist insbesondere der Fall bei zweimaliger Abwesenheit vom Höhepunkt der Session (Weiberfastnacht bis Aschermittwoch) in Folge ohne zwingenden Grund. Der Ausschluß erfolgt, wenn sich auf der Mitgliederversammlung 3/4 der Anwesenden für einen Ausschluß ausprechen.

§ 5

(1) Die Höhe des ordentlichen Mitgliederbeitrages und der Aufnahmegebühr wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist jeweils für die anstehende Session zu zahlen.

(2) Auch ist ein Förderschaft des Vereins möglich. Eine Förderschaft beinhaltet eine jährliche Spende, die nicht unterhalb des Vereinsbeitrages liegen sollte. Förderer werden wie Vereinsmitglieder über alle Vereinsinterna informiert und auch zu allen Veranstaltungen eingeladen, besitzen jedoch kein Stimm- und Mandatsrecht und unterliegen nicht den Pflichten eines Bönnschen Räubers nach § 4 , Abs. 2, Satz 2.

§ 6

(1) Der Vorstand besteht aus elf Mitgliedern und heißt Elferrat. Er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, der Präsidentin, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem Ordensmeister, dem Nubbelbeauftragten, dem Zeugwart, dem Rosenmontagskoordinator und dem Fetenkoordinator.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Frauen und fünf Männern. Die Wahl erfolgt auf der Jahreshauptversammlung für den Zeitraum eines Jahres. Die Wiederwahl zum Präsidenten oder Präsidentin in aufeinanderfolgenden Jahren ist nur mit einer 2/3 Mehrheit möglich.

§ 7

(1) Beschlüsse werden auf den Mitgliederversammlungen getroffen, die an jedem ersten Sonntag des Monats stattfinden. Die Entscheidung über ein Anliegen kann durch das Veto eines Vorstandsmitgliedes vertagt werden, wenn er glaubhaft machen kann, daß erst alle Mitglieder über die anstehende Entscheidung informiert werden müssen.

(2) Sofern nicht anders vorgesehen wird mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(3) Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder in einem monatlichen Rundbrief zu informieren.

§ 8

(1) Die Jahreshauptversammlung findet am ersten Sonntag des Monats nach der Karnevalssession statt.

(2) Es sind die Entlastung und Entlassung des alten Elferrates, sowie die Neuwahl des neuen zu regeln.

(3) Der alte Elferrat hat den Mitgliedern einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

§ 9

Eine Änderung der Satzung ist nur bei 2/3 Mehrheit möglich.

§ 10

Der Verein hat immer Recht.
 
 
 
 
Der Verein hat immer Recht...
Die Satzung des Vereins